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Wir sind Mitglied im Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.

Sinn und Zweck des Vereins
Der Verein ist ein privatrechtlicher Überwachungsverein mit der gemeinnützigen öffentlichrechtlichen Aufgabe, die Öffentlichkeit vor einer Gefährdung von Leib und Leben durch mangelhaft ausgeführte technische Anlagen zu schützen.

Auf unser Gewerbe bezogen, geht es um die Sicherheit und ordnungsgemäße Funktion von Heizöl Lagerbehälter und deren Fülleinrichtungen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) ist dazu ermächtigt, wassergefährdende Stoffe näher zu bestimmen und entsprechend ihrer Gefährlichkeit einzustufen.

Die von ihm beauftragte Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe hat Heizöl EL aufgrund seiner physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften in die Wassergefährdungsklasse 2 (WGK 2) eingestuft.
Daraus resultiert, dass Heizöllageranlagen einer ganzen Reihe von Vorschriften, Gesetzen, Technischen Regeln und Normen unterliegen, die sich aus mehreren Rechtsgebieten ergeben und parallel zu beachten sind.

Diese Rechtsgebiete umfassen unter anderen das Wasserrecht, Baurecht, Arbeitsschutzrecht, Gefahrstoffrecht und Chemikalienrecht. Die einzelnen Vorschriftenketten sind auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen. Danach sind Bund und Länder gleichzeitig berechtigt, Verordnungen zu erlassen. Die auf dem Bundesrecht basierenden Vorschriften haben innerhalb der Bundesrepublik eine einheitliche Geltung, wohingegen die seitens der Länder erlassenen Vorschriften sehr vielseitig sind und teilweise stark voneinander abweichen können. Dadurch müssen sich Errichter, Betreiber und Planer von Heizöllageranlagen sowie auch Behörden durch ein Dickicht von Vorschriften und Technischen Regeln winden.


 
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